Aufnahmeweg Klinik für Onkologische Rehabilitation - Wie ist die Kostenübernahme geregelt?

Anschlussrehabilitation (AHB) bei onkologischen Patienten (Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse)

Bei onkologischen Erkrankungen werden generell die Kosten von der Deutschen Rentenversicherung Bund übernommen. Hierbei erfolgt die Anmeldung über den Sozialdienst eines Akutkrankenhauses und wird von uns an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet. Haben Sie jedoch keine Rentenversicherungsbeiträge geleistet, tritt Ihre Krankenkasse für Ihre Kosten ein. Hier benötigen Sie vorab eine Kostenübernahme-Erklärung Ihrer Krankenkasse.

Als Anschlussrehabilitation (AHB) werden ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bezeichnet, die sich unmittelbar oder im engen zeitlichen Zusammenhang an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließen. Voraussetzung ist jedoch, dass Rehabilitationsfähigkeit vorliegt.

Ziel der AHB ist, die beeinträchtigten bzw. verloren gegangenen Funktionen und Fähigkeiten der Patienten wieder herzustellen bzw. zu kompensieren, um den Belastungen und Erfordernissen des Alltags und des Berufslebens begegnen zu können und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

Anschlussrehabilitation bei onkologischen Patienten (Versicherte in der privaten Krankenkasse):

Sind Sie bei einer privaten Krankenkasse versichert, stellt der Sozialdienst des Akutkrankenhauses einen Antrag bei Ihrer privaten Krankenversicherung und ggf. Beihilfe. Haben Sie in der Vergangenheit Rentenbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung geleistet, stellt der Sozialdienst direkt den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dieses wird als Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) bezeichnet.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Rehabilitation Klinik für Onkologische Rehabilitation

Auch ohne einen vorausgegangenen Krankenhausaufenthalt kann eine Behandlung bei uns im Hause erfolgen. Dazu muss ihr behandelnder Arzt den Aufenthalt befürworten und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der zuständigen Krankenkasse eine Kostenübernahme für eine Rehabilitationsbehandlung beantragen.

Gleiche Vorgehensweise gilt auch für Privatpatienten.

Teilstationär ambulant

Der Antrag des Sozialdienstes erfolgt entweder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder wird über uns eingeleitet.

Wunsch- und Wahlrecht

Sie haben die Möglichkeit bei der Auswahl Ihrer Rehabilitationsklinik selbst Einfluss zu nehmen. Nach Sozialgesetzbuch IX § 9 besteht für Patienten ein Wunsch- und Wahlrecht. Im Gesetz heißt es dazu: Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.

Vermerken Sie Ihre bevorzugte Klinik einfach in Ihrem Antrag. Formulieren Sie z. B.: "Ich nehme mein Wunsch- und Wahlrecht wahr und möchte in die ... (z. B. Klinik St. Irmingard) eingewiesen werden.