Aufenthalt & Entlassung
Traumhafte Lage im schönen Chiemgau
Die Klinik St. Irmingard liegt inmitten des wunderschönen Chiemgaus direkt am Chiemsee, vor einer herrlichen Alpen-Kulisse. Gemütliche und entspannende Spazierwege führen durch Naturschutzlandschaften mit vielen Seen und jahrhundertealten Moorgebieten.
Wir stellen Ihnen vielfältige Aktivitäten zu Ihrer Freizeitgestaltung zur Verfügung.
Erfahren Sie alles über Ihr Patientenwahlrecht!
Wir stellen Ihnen die wichtigsten Informationen Rund um das gesetzlich geregelte Patientenwahlrecht vor – welche Voraussetzungen sind wichtig, wie wird ein Reha-Antrag eingereicht, welche fristen sind wichtig und wir halten für Sie ein vorbereitetes Anschreiben für die Wahl Ihrer Wunsch-Reha-Klinik bereit – und viele weitere Informationen…
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Patientenwahlrecht
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Patienteninformation zum Wahlrecht nach §40 Abs. 2 SGB V
Der §8 im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt eindeutig, dass der Rehabilitationsträger dem berechtigten Interesse des Patienten bei der Wahl einer Reha-Einrichtung entsprechen muss.
Wir stellen Ihnen hier das Patientenwahlrecht im Detail vor – dazu erhalten Sie Informationen über den gesetzlichen Anspruch, welche Voraussetzungen wichtig sind und wann sich die Frage stellt „Ambulante oder stationäre Reha“. Desweiteren informieren wir Sie, wie ein Reha-Antrag eingereicht wird, ebenso geben wir Ihnen Auskunft darüber, wie Sie bei einer Ablehnung reagieren können und welche Fristen Sie für einen Widerspruch oder für eine Klage beachten müssen.
Zur Unterstützung erhalten Sie hier als Download ein für Sie vorbereitetes Anschreiben „Ergänzung Ihres Antrags auf Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme“ in der Klinik St. Irmingard.
Ihr Team der Klinik St. Irmingard
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Wunsch- und Wahlrecht – Voraussetzungen
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Voraussetzungen, die Ihre Wunschklinik erfüllen muss:
- Die Wunschklinik muss nachweislich für Ihre Erkrankung geeignet sein.
- Es muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag zwischen dem Kostenträger und Ihrer Wunschklinik bestehen. Die Kliniken der Gesundheitswelt Chiemgau AG – die Klinik St. Irmingard in Prien am Chiemsee, die Simssee Klinik in Bad Endorf sowie die Ambulanten Rehazentren Bad Endorf und Rosenheim – besitzen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V und werden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV), den gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen und Beihilfe sowie sonstigen Kosten- und Leistungsträgern im Rahmen von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen belegt.
- Ihre Wunschklinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards – durch Prüfung externer Gutachter – zertifiziert sein. Die Kliniken der Gesundheitswelt Chiemgau AG wurden nach der national und international meist verbreiteten und wichtigsten Norm, der DIN EN ISO 9001 und RehaSpect, erfolgreich re-zertifiziert.
Ausübung Wunsch- und Wahlrecht
Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Rehabilitationsantrag einen zusätzlichen Antrag für die Wahl einer Wunschklinik beifügen.
- Abgestimmtes Therapieangebot auf die individuellen Bedürfnisse
- Interdisziplinäre Behandlungskonzepte der Wunschklinik
- Barrierefreiheit (Gehbehinderung etc.)
- Positive Beeinflussung der Erkrankung durch das vorherrschende Klima
- Kürzere Wartezeiten
Sie haben Ihren Reha-Antrag bereits eingereicht?
Kein Problem! Sie können auch nachträglich von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und den Antrag bei Ihrem Kostenträger ergänzend einreichen.
Wurde Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt, haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilstättenänderung bei Ihrem Kostenträger einzureichen. -
Basisinformation: Ihr Wahlrecht bei Ihrer Reha
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AKTUELL: Nach einer Änderung des § 40 Abs. 2 SGB V werden die Rechte der Patienten deutlich gestärkt.
Versicherte haben die Möglichkeit bei ihrer Krankenkasse eine, für die individuelle Rehabilitation geeignete Wunschklinik – ggf. gegen Übernahme von Mehrkosten – durchzusetzen.
Der Patient trägt dabei keine Mehrkosten für den Klinikwunsch, wenn er die Wahl-Klinik mit der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, dem Geschlecht, der Familie sowie religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen begründen kann (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX).Ein Patient trägt (unter Berücksichtigung des § 9 SGB IX) lediglich die Mehrkosten, wenn die zugewiesene Einrichtung der Krankenkasse gleichermaßen für den Reha-Erfolg des Patienten geeignet ist, oder der Wunsch des Patienten auf zusätzlichen individuellen Bedürfnissen, wie z. B. gehobene Zimmerausstattung oder medizinische Wahlleistungen, beruht.
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Gesetzlicher Anspruch auf Reha
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Grundsätzlich hat jeder Sozialversicherte laut § 4 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Reha-Maßnahmen werden von anerkannten Kostenträgern durchgeführt, die je nach Grund der Wiedereingliederung angesprochen werden. Zu den anerkannten Kostenträgern zählen:
- Agentur für Arbeit
- Gesetzliche Krankenversicherungen
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Versorger von Kriegsopfern
- Sozialämter
- Jugendhilfe
Voraussetzungen für die Genehmigung einer Reha
- Bei Ihnen besteht ein Rehabilitationsbedarf
- Sie sind in der Lage, die Reha anzutreten und…
- es ist davon auszugehen, dass die Rehabilitation Ihren Gesundheitszustand verbessert
Vereinbaren Sie mit Ihrem behandelnden Arzt ein Beratungsgespräch, um die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Reha-Maßnahme zu besprechen.
Der ärztliche Befundbericht ist für die Bewilligung einer Reha ausschlaggebend.
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Entscheidung: Ambulante oder stationäre Reha?
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Eine Reha kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Gemeinsam mit Ihrem Haus- bzw. Facharzt sollten Sie die Frage klären, welche Reha-Maßnahme für Ihre Genesung besser geeignet ist.
Bei der Genehmigung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen gilt in Deutschland der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Empfiehlt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die Durchführung einer stationären Reha oder haben Sie den konkreten Wunsch, muss der Anspruch auf eine stationäre Reha bei der Antragsstellung medizinisch begründet werden.
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Ihr Reha-Antrag
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Für eine Kostenübernahme Ihrer Reha, müssen Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen.
Beantragung einer AHB nach stationärem Krankenhausaufenthalt
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlussrehabilitation (AR) erfolgt im Anschluss an die Behandlung in einem Akutkrankenhaus.
Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist es empfehlenswert, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung oder eine Anschlussrehabilitation in Anspruch zu nehmen. Hier kann Ihr behandelnder Arzt im Krankenhaus alle erforderlichen Schritte für eine Anschlussheilbehandlung einleiten.
Bei der Antragsstellung werden Sie durch den Sozialdienst der jeweiligen Klinik unterstützt. Bei Genehmigung durch Ihren zuständigen Kostenträger, übernimmt der Sozialdienst die Anmeldung bei Ihrer Wunschklinik und in der Regel den Transport.
Beantragung einer Reha ohne stationären Krankenhausaufenthalt
Ist eine Rehabilitation aus medizinischer Sicht notwendig, erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt Unterstützung bei der Suche nach der für Sie passenden Rehabilitationsmaßnahme sowie dem zuständigen Kostenträger.
Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt Ihnen Ihr Arzt einen Befundbericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird.Antragsformulare bekommen Sie von den zuständigen Kostenträgern, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen oder gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation. Sie können das Antragsformular bei Ihrem Kostenträger anfordern, auf dessen Homepage downloaden oder sich bei den Service-Stellen für Rehabilitation nach dem passenden Antragsformular erkundigen.
Ihren Reha-Antrag, den Wunsch- und Wahlrechtsantrag sowie den ärztlichen Befundbericht reichen Sie mit der Bitte um Kostenübernahme bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein. Die Notwendigkeit der Rehabilitation wird durch den Kostenträger geprüft. Spätestens nach drei Wochen muss der Kostenträger eine Entscheidung über die Notwendigkeit der beantragten Reha-Maßnahme getroffen haben.
Falls Sie Ihren Reha-Antrag aus Versehen bei einem falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser dazu verpflichtet, Ihren Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie über diesen Vorgang zu informieren.
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Bewilligung oder Ablehnung
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Bewilligung Ihres Reha-Antrages
Mit einem positiven Bewilligungsbescheid wird Ihre akute Rehabilitationsbedürftigkeit durch den zuständigen Kostenträger festgestellt und damit genehmigt.
Mit dem Bescheid erhalten Sie einige wichtige Informationen für Ihre Reha
- Kontaktdaten und Adresse der vom Kostenträger zugeschriebenen Rehabilitationseinrichtung
- Geplante Dauer der Reha
- Hinweise zu den entstehenden Kosten bei der An- und Abreise
- Regelung bzgl. Übergangsgeld und Zuzahlung
- Hinweis zum Widerrufsrecht gegen den Bescheid
Bei Bewilligung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme in einer unserer Kliniken, bitten wir Sie uns zu kontaktieren, damit wir Ihren Reha-Aufenthalt gemeinsam planen können.
Wir freuen uns, Sie bald als Patienten in unseren Kliniken begrüßen zu dürfen!
Ablehnung Ihres Reha-Antrages – Frist für Widerspruch beachten
Im Falle einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen schriftlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen.
In Ihrem Bescheid finden Sie die Begründung für die Ablehnung der Reha-Maßnahme durch den Kostenträger. Nach Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt haben Sie ggf. die Möglichkeit, den Ablehnungsgrund zu widersprechen und ihn zu entkräften.
Tipps und Ratschläge zur genauen Formulierung in Ihrem Widerspruchsschreiben können Sie sich bei den Sozialverbänden oder auch bei unabhängigen Patientenberatungen einholen.
Erneute Ablehnung Ihres Reha-Antrages – Frist für Klage beachten
Bei einer erneuten Ablehnung Ihres Reha-Antrages haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchbescheides eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
Entlassmanagement
Ihr Aufenthalt in der Klinik St. Irmingard ist zu Ende – und dann?
In bestimmten Fällen brauchen Sie als Patient nach dem Abschluss Ihrer Behandlung noch weitere Unterstützung. Wir stehen Ihnen im Rahmen unseres Entlassmanagements bei der Organisation Ihrer lückenlosen Weiterversorgung im Anschluss an Ihren Klinikaufenthalt zur Seite.
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Gesetzliche Regelung zum Entlassmanagement
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Im Sozialgesetzbuch V für Gesetzliche Krankenversicherungen (§ 39 Abs. 1a SGB V) ist geregelt, dass Sie als Patient in der Klinik einen Anspruch auf ein strukturiertes Entlassmanagement haben. Das bedeutet, die Klinik ist grundsätzlich verpflichtet, Ihre Entlassung frühzeitig vorzubereiten, sofern Sie dies wünschen. Wir tun dies gerne für Sie!
Alle geplanten Maßnahmen im Rahmen des Entlassmanagements werden mit Ihnen abgestimmt. Auf Wunsch werden auch Ihre Angehörigen oder Bezugspersonen zu den Beratungen hinzugezogen und informiert.
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Leistungen des Entlassmanagements
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Gegen Ende Ihres Aufenthaltes prüfen wir, ob und welche medizinischen, pflegerischen oder therapeutischen Maßnahmen für Sie erforderlich sind. Diese leiten wir rechtzeitig vor Ihrer Entlassung in die Wege.
Je nach Ihrem Gesundheitszustand und Ihren persönlichen Gegebenheiten kann beispielsweise eine medizinische oder pflegerische Anschlussversorgung nötig sein. Diese kann ambulant oder auch in einer weiteren stationären Einrichtung der Rehabilitation oder Pflege erfolgen. Auch können Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten, Pflegediensten oder Selbsthilfegruppen nötig sein.
Im Rahmen des Entlassmanagements ist die Klinik St. Irmingard zuständig für
- Informationsvermittlung
- Beantragung und Organisation von ambulanter oder stationärer Weiterversorgung, auch therapeutisch
- Unterstützung bei Terminvereinbarungen mit Ärzten, Physiotherapeuten oder Selbsthilfegruppen
- Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegekasse
Ist es für die unmittelbare Anschlussversorgung nach dem Krankenhausaufenthalt erforderlich, können in begrenztem Umfang auch Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie und Häusliche Krankenpflege verordnet oder Ihre Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
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Warum brauchen wir eine Einwilligungserklärung?
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Im Rahmen des Entlassmanagements kann es erforderlich sein, dass das Krankenhaus Kontakt zu Krankenkassen, Pflegekassen oder anderen Leistungserbringern aufnehmen muss. Dann kann es notwendig sein, die Patientendaten zu diesem Zweck an diese Beteiligten zu übermitteln.
Dieser Schritt setzt jedoch Ihre schriftliche Einwilligung voraus.
Diese kann mittels der Einwilligungserklärung erfolgen, die wir Ihnen vor Ihrem Aufenthalt zukommen lassen. Durch Ihre Unterschrift erklären Sie Ihre Zustimmung zum Entlassmanagement und der damit verbundenen Datenübermittlung, ebenso wie zur Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken-/Pflegekasse sowie wiederum der damit verbundenen Datenübermittlung.
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Sie möchten kein Entlassmanagement in Anspruch nehmen?
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Wenn Sie kein Entlassmanagement wünschen und/oder die Kranken-/Pflegekasse dabei nicht unterstützen soll, erteilen Sie uns einfach keine Einwilligung zum Entlassmanagement.
Wichtiger Hinweis: Wird trotz bestehenden Bedarfs kein Entlassmanagement durchgeführt, kann dies dazu führen, dass Anschlussmaßnahmen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeleitet werden oder beginnen. Bei Anträgen auf Leistungen der Kranken-/Pflegekassen kann eine spätere Antragstellung zur Folge haben, dass der Leistungsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Bitte beachten Sie, dass eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann!
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Was sollten Sie sonst noch wissen?
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- Die Wahl von Leistungserbringern oder Apotheken ist vollständig frei Ihnen überlassen
- Die Telefonnummer Ihres Ansprechpartners in der Klinik für weiterbehandelnde Leistungserbringer finden Sie auf Ihrem (vorläufigen) Entlassbrief
Für weitere Informationen rund um das Thema Entlassmanagement sprechen Sie uns gerne an – wir helfen Ihnen weiter und freuen uns auf Sie!
Klinik St. Irmingard GmbH
Fachklinik für Onkologie | Kardiologie | Psychosomatik | PsychotraumatologieTelefon +49 8051 607-0
info (at) st-irmingard.de
Haben Sie Fragen zu Ihrer Aufnahme in die Onkologie?
Dann füllen Sie direkt unser Kontaktformular aus, oder rufen Sie bitte direkt die kompetenten Kolleginnen in unserem Patienten-Service an:
Telefon +49 8051 607-538
E-Mail: info (at) st-irmingard.de
Unser qualifizierter Patientenservice steht Ihnen gerne für Ihre Anfragen zu Verfügung!