Reha und Reha-Antrag
Wunsch- und Patientenwahlrecht
Alles, was Sie rund um Ihre Reha wissen sollten
Ihr Patientenwahlrecht
Patienteninformation zum Wahlrecht nach § 40 Abs. 2 SGB V
Der §8 im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt eindeutig, dass der Rehabilitationsträger dem berechtigten Interesse des Patienten bei der Wahl einer Reha-Einrichtung entsprechen muss.
Wir stellen Ihnen hier das Patientenwahlrecht im Detail vor – dazu erhalten Sie Informationen über den gesetzlichen Anspruch, welche Voraussetzungen wichtig sind und wann sich die Frage stellt „Ambulante oder stationäre Reha“.
Darüber hinaus informieren wir Sie, wie ein Reha-Antrag eingereicht wird, ebenso geben wir Ihnen Auskunft darüber, wie Sie bei einer Ablehnung reagieren können und welche Fristen Sie für einen Widerspruch oder für eine Klage beachten müssen.
Zur Unterstützung erhalten Sie hier als Download ein für Sie vorbereitetes Anschreiben „Ergänzung Ihres Antrags auf Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme“ in der Klinik St. Irmingard.
Ihr Team der Klinik St. Irmingard
Häufig gestellte Fragen zur Reha und dem Patientenwahlrecht
Hier erhalten Sie auf einen Blick Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Ihren Reha-Antrag und das gesetzlich geltende Patientenwahlrecht.
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Welche Voraussetzungen muss meine Wunschklinik erfüllen?
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Voraussetzungen, die Ihre Wunschklinik erfüllen muss:
- Die Wunschklinik muss nachweislich für Ihre Erkrankung geeignet sein.
- Es muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag zwischen dem Kostenträger und Ihrer Wunschklinik bestehen. Die Kliniken der Gesundheitswelt Chiemgau AG – die Klinik St. Irmingard in Prien am Chiemsee, die Simssee Klinik in Bad Endorf sowie die Ambulanten Rehazentren Bad Endorf und Rosenheim – besitzen einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V. Das bedeutet, sie werden von
– der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
– den gesetzlichen Krankenkassen
– privaten Krankenversicherungen und Beihilfe
– sowie sonstigen Kosten- und Leistungsträgern
im Rahmen von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen belegt. - Ihre Wunschklinik muss nach den geltenden Qualitätsstandards – durch Prüfung externer Gutachter – zertifiziert sein. Die Kliniken der Gesundheitswelt Chiemgau AG wurden nach der national und international meist verbreiteten und wichtigsten Norm, der EN ISO 9001:2015 und RehaSpect, erfolgreich re-zertifiziert.
Ausübung Wunsch- und Wahlrecht
Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Rehabilitationsantrag einen zusätzlichen Antrag für die Wahl einer Wunschklinik beifügen.
- Abgestimmtes Therapieangebot auf die individuellen Bedürfnisse
- Interdisziplinäre Behandlungskonzepte der Wunschklinik
- Barrierefreiheit (Gehbehinderung etc.)
- Positive Beeinflussung der Erkrankung durch das vorherrschende Klima
- Kürzere Wartezeiten
Sie haben Ihren Reha-Antrag bereits eingereicht?
Kein Problem! Sie können auch nachträglich von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und den Antrag bei Ihrem Kostenträger ergänzend einreichen.
Wurde Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik bewilligt, haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilstättenänderung bei Ihrem Kostenträger einzureichen. -
Wie begründe ich meinen Wunsch nach einer bestimmten Klinik?
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Es ist wichtig, dass Sie Ihrem Rehabilitationsantrag einen zusätzlichen Antrag für die Wahl einer Wunschklinik beifügen.
Nutzen Sie hierfür unser Anschreiben „Ergänzung Ihres Antrags zur Durchführung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme“ in der Klinik St. Irmingard.
Wichtig ist hierbei, dass Sie Ihren Klinikwunsch medizinisch begründen.
Als medizinische Gründe gelten:
- ein auf Ihre Erkrankung abgestimmtes Therapieangebot
- interdisziplinäre Behandlungskonzepte der Wunschklinik
- Barrierefreiheit (Gehbehinderung etc.)
- günstiges Klima für Ihre Genesung
- kürzere Wartezeiten
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Was kann ich tun, wenn mein Reha-Antrag bereits gestellt oder bewilligt wurde?
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Auch wenn Ihr Reha-Antrag bereits eingereicht oder für eine andere Klinik bewilligt wurde, können Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht noch nutzen. In diesem Fall stellen Sie bei Ihrem Kostenträger einen „Antrag auf Heilstättenänderung“ bzw. reichen nachträglich ein Schreiben mit Ihrem Klinikwunsch (z. B. Klinik St. Irmingard) ein.
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Was kann ich tun, wenn ich den Reha-Antrag beim falschen Kostenträger eingereicht habe?
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Falls Sie Ihren Reha-Antrag aus Versehen beim falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser dazu verpflichtet, Ihren Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie über diesen Vorgang zu informieren.
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Entstehen Mehrkosten, wenn ich eine Wunschklinik wähle?
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Grundsätzlich können Versicherte eine geeignete Wunschklinik durchsetzen. Mehrkosten müssen Sie nur tragen, wenn Ihre Wunschklinik medizinisch nicht besser geeignet ist als die vom Kostenträger vorgeschlagene Einrichtung und der Wunsch vor allem auf zusätzlichen Komfort (z. B. gehobene Zimmerausstattung, Wahlleistungen) beruht.
Wenn Sie die Klinikwahl mit Ihrer Lebenssituation, Familie, religiösen oder weltanschaulichen Bedürfnissen begründen, tragen Sie in der Regel keine Mehrkosten.
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Habe ich grundsätzlich einen Anspruch auf eine Reha?
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Grundsätzlich hat jeder Sozialversicherte laut § 4 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Reha-Maßnahmen werden von anerkannten Kostenträgern bezahlt. Welcher Kostenträger für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Grund für die Maßnahme. Zu den anerkannten Kostenträgern zählen:
- Agentur für Arbeit
- Gesetzliche Krankenversicherungen
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Versorger von Kriegsopfern
- Sozialämter
- Jugendhilfe
- Private Krankenversicherung
- in Nordrhein-Westfalen (NRW) organisiert die Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung (ARGE Krebs) im Auftrag der träger der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung die medizinische Rehabilitation von Versicherten nach einer Krebserkrankung mit Wohnsitz in NRW.
Für eine Kostenübernahme Ihrer Reha, müssen Sie einen Antrag auf Rehabilitation stellen.
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Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung einer Reha erfüllt sein?
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Voraussetzungen für die Genehmigung einer Reha
- Bei Ihnen besteht ein Rehabilitationsbedarf
- Sie sind in der Lage, die Reha anzutreten und…
- es ist davon auszugehen, dass die Rehabilitation Ihren Gesundheitszustand verbessert
Vereinbaren Sie mit Ihrem behandelnden Arzt ein Beratungsgespräch, um die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Reha-Maßnahme zu besprechen.
Der ärztliche Befundbericht ist für die Bewilligung einer Reha ausschlaggebend.
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Soll ich eine ambulante oder stationäre Reha wählen?
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Eine Reha kann ambulant oder stationär durchgeführt werden. Gemeinsam mit Ihrem Haus- bzw. Facharzt sollten Sie die Frage klären, welche Reha-Maßnahme für Ihre Genesung besser geeignet ist.
Bei der Genehmigung und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen gilt in Deutschland der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Empfiehlt Ihnen Ihr behandelnder Arzt die Durchführung einer stationären Reha oder haben Sie den konkreten Wunsch, muss der Anspruch auf eine stationäre Reha bei der Antragstellung durch Ihren Arzt medizinisch begründet werden.
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Wie stelle ich meinen Reha-Antrag – mit oder ohne Krankenhausaufenthalt?
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Sie können eine Reha mit und ohne vorangegangenem stationären Krankenhausaufenthalt beantragen.
Beantragung einer AHB nach stationärem Krankenhausaufenthalt
Eine Anschlussheilbehandlung (AHB) bzw. Anschlussrehabilitation (AR) erfolgt im Anschluss an die Behandlung in einem Akutkrankenhaus.
Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist es empfehlenswert, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung oder eine Anschlussrehabilitation in Anspruch zu nehmen. Hier kann Ihr behandelnder Arzt im Krankenhaus alle erforderlichen Schritte für eine Anschlussheilbehandlung einleiten.
Bei der Antragsstellung werden Sie durch den Sozialdienst der jeweiligen Klinik unterstützt. Bei Genehmigung durch Ihren zuständigen Kostenträger, übernimmt der Sozialdienst die Anmeldung bei Ihrer Wunschklinik und in der Regel den Transport.
Beantragung einer Reha ohne stationären Krankenhausaufenthalt
Ist eine Rehabilitation aus medizinischer Sicht notwendig, erhalten Sie von Ihrem behandelnden Arzt Unterstützung bei der Suche nach der für Sie passenden Rehabilitationsmaßnahme sowie dem zuständigen Kostenträger.
Anhand der vorliegenden Diagnose und der einzelnen Befunde erstellt Ihnen Ihr Arzt einen Befundbericht, der dem Reha-Antrag beigefügt wird.Antragsformulare bekommen Sie von den zuständigen Kostenträgern, bei den Auskunfts- und Beratungsstellen oder gemeinsamen Service-Stellen für Rehabilitation. Sie können das Antragsformular bei Ihrem Kostenträger anfordern, auf dessen Homepage downloaden oder sich bei den Service-Stellen für Rehabilitation nach dem passenden Antragsformular erkundigen.
Reichen Sie Ihren Reha-Antrag, den Wunsch- und Wahlrechtsantrag sowie den ärztlichen Befundbericht mit der Bitte um Kostenübernahme bei dem für Sie zuständigen Kostenträger ein.
Die Notwendigkeit der Rehabilitation wird durch den Kostenträger geprüft. Spätestens nach drei Wochen muss der Kostenträger eine Entscheidung über die Notwendigkeit der beantragten Reha-Maßnahme getroffen haben.
Falls Sie Ihren Reha-Antrag aus Versehen bei einem falschen Kostenträger eingereicht haben, ist dieser dazu verpflichtet, Ihren Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten und Sie über diesen Vorgang zu informieren.
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Was passiert, wenn mein Reha-Antrag bewilligt wurde?
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Bewilligung Ihres Reha-Antrages
Mit einem positiven Bewilligungsbescheid wird Ihre akute Rehabilitationsbedürftigkeit durch den zuständigen Kostenträger festgestellt und damit genehmigt.
Mit dem Bescheid erhalten Sie einige wichtige Informationen für Ihre Reha:
- Kontaktdaten und Adresse der vom Kostenträger zugeschriebenen Rehabilitationseinrichtung
- Geplante Dauer der Reha
- Hinweise zu den entstehenden Kosten bei der An- und Abreise
- Regelung bzgl. Übergangsgeld und Zuzahlung
- Hinweis zum Widerrufsrecht gegen den Bescheid
Bei Bewilligung Ihrer Rehabilitationsmaßnahme in einer unserer Kliniken, bitten wir Sie uns zu kontaktieren, damit wir Ihren Reha-Aufenthalt gemeinsam planen können.
Wir freuen uns, Sie bald als Patienten in unseren Kliniken begrüßen zu dürfen!
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Was passiert, wenn mein Reha-Antrag abgelehnt wurde?
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Ablehnung Ihres Reha-Antrages – Frist für Widerspruch beachten
Im Falle einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen schriftlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen.
In Ihrem Bescheid finden Sie die Begründung für die Ablehnung der Reha-Maßnahme durch den Kostenträger. Nach Rücksprache mit Ihrem behandelnden Arzt haben Sie ggf. die Möglichkeit, den Ablehnungsgrund zu widersprechen und ihn zu entkräften.
Tipps und Ratschläge zur genauen Formulierung in Ihrem Widerspruchsschreiben können Sie sich bei den Sozialverbänden oder auch bei unabhängigen Patientenberatungen einholen.
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Was passiert, wenn mein Reha-Antrag erneut abgelehnt wird?
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Erneute Ablehnung Ihres Reha-Antrages – Frist für Klage beachten
Bei einer erneuten Ablehnung Ihres Reha-Antrages haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchbescheides eine Klage beim Sozialgericht einzureichen.
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Wie lange dauert eine medizinische Rehabilitation?
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Die medizinische Reha dauert in der Regel drei Wochen. Bei Bedarf kann der Zeitraum verlängert werden. Über die Notwendigkeit entscheidet der behandelnde Arzt der Reha-Einrichtung in Absprache mit dem Kostenträger.
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Wie häufig kann eine medizinische Reha in Anspruch genommen werden?
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Grundsätzlich können alle Versicherten der Deutschen Rentenversicherung im erwerbsfähigem Alter, die nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und bestimmte Versicherungszeiten aufweisen, alle vier Jahre einen Antrag stellen. Ist eine Reha aus gesundheitlichen Gründen vor Ablauf der vier Jahre notwendig, so kann diese auch früher bewilligt werden.
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Muss für die Zeit der Reha Urlaub genommen werden?
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Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber nach Erhalt des Bewilligungsbescheides unverzüglich den Beginn Ihrer Rehabilitation mit. Sie müssen für die Zeit keinen Urlaub beantragen. Die Fehlzeiten während Ihrer medizinischen Rehabilitation werden als Fehlzeiten gezählt.
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Haben Rentner Anspruch auf eine Reha?
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Personen, die eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) beziehen oder diese bereits beantragt haben, können keine Rehabilitationsleistungen von der Deutschen Rentenversicherung beziehen. Als Rentner haben Sie jedoch einen Anspruch auf eine Reha-Leistung (SGB V § 11, Abs. 2). Bei Beziehern von Rentenleistungen ist in den meisten Fällen die gesetzliche Krankenversicherung der Kostenträger für die Reha-Maßnahme.
Sie würden Ihre Rehamaßnahme gerne in der Klinik St. Irmingard antreten?
Wir stehen ihnen gerne für Fragen rund um das Wunsch- und Wahlrecht zur Verfügung! Füllen Sie unser Kontaktformular aus, oder rufen Sie bitte direkt die kompetenten Kolleginnen in unserem Patienten-Service an:
Telefon +49 8051 607-538
E-Mail: info (at) st-irmingard.de
Unser qualifizierter Patientenservice steht Ihnen gerne für Ihre Anfragen zu Verfügung!